Verhinderungspflege nach § 39 SGB X

-Wenn die Pflegeperson einmal ausfällt – wir sind für Sie da-
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn ihre private Pflegeperson – etwa wegen Urlaub, eigener Erkrankung oder sonstiger Gründe – vorübergehend an der Pflege gehindert ist.

In dieser Zeit übernehmen wir die pflegerische Versorgung zuverlässig durch unser qualifiziertes Fachpersonal – ganz nach dem individuellen Pflegebedarf.
Wir kümmern uns um alle notwendigen Pflegerischen Aufgaben und sichern so die kontinuierliche Versorgung im gewohnten Umfeld.
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